Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen German-Supporters. Nach der beabsichtigten Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Ringsheim.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr und beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist der gemeinsame Besuch von Sportveranstaltungen, insbesondere Spiele der Deutschen Fußballnationalmannschaft und Deutscher Vereine im In- und Ausland. Dies geschieht durch Organisation, bzw. die Bereitstellung von Reisemöglichkeiten aller Art.
Die German-Supporters organisieren insbesondere die folgende Aktivitäten:
- Durchführung und Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
- Maßnahmen zum Erhalt der Fankultur
- Förderung der Gemeinschaft
- Heranführen von Jugendlichen
- Information der Öffentlichkeit
- Durchführung und Teilnahme von Turnieren
- Beschaffung von Eintrittskarten
- Herstellung und Verkauf eigener Fanartikel
- Herausgabe einer Vereinszeitschrift
§3 Abteilungen
Abteilungen des Vereins sind:
- Aktivabteilung
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet die Vorstandschaft.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einem Anteil am Vereinsvermögen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder bezahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit in der Beitragsordnung geregelt sind. Die Beitragsordnung kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich erst ab dem neuen Geschäftsjahr, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die neue Beitragsordnung einstimmig.
§6 Organe
Organe des Vereins sind
- Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§7 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart,
dem Schriftführer sowie einem Beisitzer.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinn von §26 BGB
(Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende sind stets einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer
Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der
Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit diese
nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.
- Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
- Abschluss und Kündigungen von Arbeits- oder Sponsorenverträgen.
- Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschafts, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer, Entlastung der Vorstandschaft.
- Festsetzung der Beitragordnung
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung, einschließlich der Gründung neuer Abteilungen
- Auflösung des Vereins
-
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Laufe eines jeden Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- die Vorstandschaft die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt.
- Die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorsitzenden verlangt
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich,
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen ab dem dritten Tag nach Versand.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Dieser umfasst 1 Person und hat die Ordnungsmäßigkeit der Vorstandswahl zu beaufsichtigen.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens zwei Drittel anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen einen neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen, einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweck und die Auflösung des Vereins, ist eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, dann der Kassenwart, dann der Schriftführer und zuletzt der Beisitzer des Vereins.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei mehreren Kandidaten wird bei Stimmengleichheit eine Stichwahl angesetzt bis einer der Kandidaten die Stimmenmehrheit erreicht hat.
- Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer prüfen gemeinsam die Vereinskasse sowie die Buchführung.
Sie berichten der Mitgliederversammlung.
- Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- Die Tagesordnung
- Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse die wörtlich aufzunehmen sind.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Laufe eines jeden Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
§9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von einem Jahr. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder welche nicht dem Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Hauptkasse. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor die Vorstandschaft zu unterrichten.
§10 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder oder andere Teilnehmer (welche kein Mitglied sind) bei Ausübung oder Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erleiden.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Im Falle einer Vereinsauflösung fällt das Vermögen an die DFB-Stiftung Egidius Braun. Dies gilt nicht, wenn mit 3/4 Mehrheit ein anderer Verwendungszweck bestimmt wird.
23.07.2005